Henry Guglberger
Henry Guglberger ist ein erfahrener Jurist und fungiert als Fachlicher Leiter für Datenschutz bei der actago GmbH.
Mit seiner juristischen Expertise treibt er die Weiterentwicklung des actago-Datenschutzprodukts maßgeblich voran und sichert so die wirksame Implementierung von Datenschutzmanagementsystemen (DSMS) bei unseren Mandanten.
Er verfolgt stets einen pragmatischen Ansatz: Datenschutz muss nicht nur rechtlich belastbar sein, sondern vor allem im Alltag funktionieren. Das bedeutet: verständlich, handhabbar und individuell auf die jeweilige Organisation zugeschnitten.
In seinen Veröffentlichungen setzt er fachliche Schwerpunkte rund um aktuelle Datenschutzthemen und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen. Er analysiert die neuesten juristischen Anforderungen präzise und beleuchtet dabei auch komplexe Bereiche, wie die regulatorische Einordnung von Künstlicher Intelligenz (KI).
Aktuelle Beiträge von Henry Guglberger
Personenbezogene Daten – Reichweite und Relevanz des Begriffs
Warum die Reichweite des Begriffs „Personenbezogene Daten“ heute entscheidender ist denn je, wird im folgenden Blogbeitrag praxisnah zusammengefasst.
Kommunalwahlen in Bayern: Tipps zu Datenschutz und Informationssicherheit
Die Kommunalwahlen 2026 in Bayern bringen für die Kommunen nicht nur organisatorische Aufgaben mit sich, sondern besondere Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit. Wir erklären, auf was Kommunen achten müssen.
Update MS 365: Zwischen Totalausfall und Datenschutzpanne
Das neue Microsoft 365 Update klingt vielversprechend – doch wer es datenschutzkonform einsetzen will, merkt: Es läuft nicht immer rund.
Die KI-Verordnung: Deepfakes und die Grenzen der Kennzeichnungspflicht
2026 tritt die Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) in Kraft. Der Beitrag analysiert, unter welchen Voraussetzungen durch KI veränderte oder generierte Inhalte künftig kenntlich zu machen sind.
KI-Training im Kontext der DSGVO
Das Training von KI-Modellen wirft die Frage auf, wie das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage gemäß DSGVO gerechtfertigt werden kann.