Claude in Microsoft 365 Copilot

Claude als Teil von Microsoft 365 Copilot
Microsoft erweitert Microsoft 365 Copilot um das KI‑Modell Claude von Anthropic.
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Microsoft erweitert Microsoft 365 Copilot um das KI‑Modell Claude von Anthropic. Die zusätzliche Modellwahl bietet fachliche Vorteile, wirft jedoch neue datenschutz‑ und compliance­rechtliche Fragen auf. Der Beitrag ordnet die wesentlichen Aspekte ein und zeigt, worauf Verantwortliche jetzt achten sollten.

In diesem Artikel:


1. Einordnung: Claude als weiteres Foundation Model in Microsoft 365 Copilot

Microsoft verfolgt mit Microsoft 365 Copilot zunehmend eine Multi‑Model‑Strategie. Neben den bekannten GPT‑Modellen steht nun auch Claude von Anthropic, aktuell in der Version Claude Opus 4.7, zur Verfügung. Ziel ist es, je nach Anwendungsfall unterschiedliche Stärken der Modelle nutzbar zu machen – etwa bei komplexem Reasoning oder mehrstufigen Aufgaben.

Claude ist dabei kein eigenständiger Dienst, sondern wird innerhalb des Microsoft-365-Ökosystems bereitgestellt. Für Anwender geschieht die Nutzung über Copilot Chat, Copilot Studio oder spezialisierte Agents, ohne eigene Verträge mit Anthropic schließen zu müssen.

2. Anthropic als Unterauftragsverarbeiter von Microsoft

Rechtlich relevant ist, dass Anthropic inzwischen als Unterauftragsverarbeiter (Subprocessor) von Microsoft Online Services eingebunden ist. Für die Nutzung von Claude gelten damit die Microsoft Product Terms sowie das Microsoft Data Protection Addendum (DPA). Separate Datenverarbeitungsverträge mit Anthropic sind nicht erforderlich; die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt formal weiterhin bei Microsoft.

Gleichzeitig ist festzuhalten: Anthropic‑Modelle unterliegen derzeit nicht der EU Data Boundary. Auch wenn sie innerhalb von Microsoft 365 Copilot genutzt werden, sind sie von den EU‑In‑Country‑ und EU‑Boundary‑Zusagen ausgenommen. Für EU‑ und EFTA‑Mandanten ist Claude daher standardmäßig deaktiviert und nur per aktivem Opt‑in nutzbar.

3. Datenverarbeitung außerhalb der EU: Zulässig, aber bewertungspflichtig

Mangels EU‑Boundary erfolgt die Verarbeitung – abhängig von Last und Routing – potentiell außerhalb der Europäischen Union. Als rechtliche Garantien kommen derzeit Standardvertragsklauseln (SCC) zum Einsatz. Rein formal ist dies von Microsoft abgedeckt und damit grundsätzlich zulässig.

Für Verantwortliche stellt sich jedoch eine weitergehende Frage: Ist diese Verarbeitung im konkreten organisatorischen Kontext gewollt?

In der Praxis kann dies insbesondere relevant werden bei:

  • bestehenden Datenschutz-Folgeabschätzungen (DSFA),
  • festgelegten Betriebskonzepten oder Cloud-Strategien,
  • Mitbestimmungs- und Beteiligtenrechten (z.B. Personalvertretung),
  • internen Vorgaben zur Drittlandverarbeitung.

Nicht jede rechtlich zulässige Lösung ist automatisch auch organisatorisch akzeptiert.

4. Flex Routing: Zweite Datenlokation mit eigener Relevanz

Unabhängig von Anthropic führt Microsoft mit Flex Routing eine weitere relevante Weichenstellung ein. In Zeiten hoher Auslastung kann das sogenannte LLM‑Inferencing außerhalb der EU Data Boundary durchgeführt werden, um eine gleichbleibende Copilot‑Performance sicherzustellen.

Flex Routing ist für viele EU‑Tenants standardmäßig aktiviert und betrifft sowohl Microsoft 365 Copilot als auch Copilot Chat. Zwar verbleiben ruhende Daten weiterhin in der EU, datenschutzrechtlich entscheidend ist jedoch der Ort der Verarbeitung – nicht allein der Speicherort.

Organisationen mit erhöhtem Schutzbedarf sollten diese Einstellung daher aktiv prüfen und bewusst entscheiden, ob Flex Routing zugelassen oder deaktiviert wird.

5. Compliance‑Perspektive: Kontrollierte Nutzung statt Schatten‑KI

Trotz der genannten Punkte sollte Claude nicht vorschnell als datenschutzrechtliches Risiko eingeordnet werden. Im Gegenteil: Die Nutzung von Claude innerhalb des geregelten Rahmens von Microsoft 365 Copilot ist aus Compliance‑Sicht deutlich vorteilhafter als ein unkontrollierter Einsatz externer KI‑Dienste durch Beschäftigte.

Zentrale Vorteile sind insbesondere:

  • einheitliche Governance‑Strukturen,
  • zentrale Administration im Copilot‑Admincenter,
  • Logging‑ und Kontrollmöglichkeiten,
  • Integration in bestehende DLP‑ und Compliance‑Mechanismen.

Die eigentliche Herausforderung liegt weniger in der Technik, sondern in der bewussten, dokumentierten Entscheidung.

6. Handlungsempfehlungen für Organisationen

Aus Datenschutz‑ und Compliance‑Sicht empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:

  1. Transparenz herstellen: Mandanten und interne Stakeholder sollten darüber informiert werden, dass Claude in Microsoft 365 Copilot verfügbar ist bzw. verfügbar gemacht werden kann.
  2. Bewusste Freigabeentscheidung treffen: Die Aktivierung sollte abhängig gemacht werden von:
    • Art und Sensibilität der verarbeiteten Daten
    • internen Richtlinien zur Drittlandverarbeitung
    • mitbestimmungsrechtlichen Rahmenbedingungen
  3. Flex Routing prüfen und ggf. deaktivieren: Für datenschutzsensible Umgebungen kann eine Deaktivierung sachgerecht sein.
  4. Governance ergänzen: Wer ohnehin im Copilot‑Admincenter arbeitet, sollte:
    • KI-Hinweise im Copilot sichtbar platzieren
    • auf interne Informations- oder Richtlinienseiten verlinken
    • Verantwortlichkeiten klar benennen

7. Persönliche fachliche Einordnung

Aus heutiger Sicht spricht viel dafür, die weitere Entwicklung aufmerksam zu begleiten. Anthropic‑Modelle lassen sich bei Azure‑ und AWS‑Betrieb bereits regional beschränken. Sollte eine vergleichbare EU‑Boundary auch für Microsoft 365 Copilot folgen, würde dies die datenschutzrechtliche Bewertung erheblich vereinfachen.

Bis dahin gilt: Claude ist innerhalb von Microsoft 365 Copilot kein No‑Go, aber auch kein Selbstläufer. Wer ihn nutzt, sollte dies bewusst, dokumentiert und mit passenden technischen und organisatorischen Maßnahmen tun. Unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne dabei. Hier finden Sie mehr Informationen zur KI-Beratung der actago GmbH.

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Autorenfoto-Johannes Nehlsen - Leiter der Stabsstelle IT-Recht der bayerischen staatlichen Universitäten und Hochschulen

Johannes Nehlsen

Leiter der Stabsstelle IT-Recht der bayerischen staatlichen Universitäten und Hochschulen